Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Gaschurn

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Einsatz von Rasenmähern

verboten:

Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 22 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

In der restlichen Zeit:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 22 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: jede lärmende Bautätigkeit (maschinelle Aushubarbeiten, maschinelle Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Ausschalungs- und Betonverdichtungsmaßnahen, jegliche Arbeiten mit Betonpumpen sowie alle Schremmarbeiten), sowie Einsatz von Häckslern, Heckenscheren, Motorsägen als auch der Betrieb von Motor- und Kreissägen

verboten:

Vom 15. Juni bis einschließlich 15. Oktober und vom 15. Dezember bis einschließlich 15. Apil:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 22 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

In der restlichen Zeit:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 22 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

  • auf Friedhöfen
  • auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
  • auf Schulplätzen
  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:

  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
  • rund um das Rifabecken
  • auf dem gesamten Radweg im Gemeindegebiet Gaschurn/Partenen.

Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen, auf Loipen und Winterwanderwegen unverzüglich zu beseitigen.

Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, etc.) wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Bauhof und Altstoffsammelzentrum
Montafonerstraße 66c
6793 Gaschurn

Abfallarten: sämtliche Abfallarten (evtl. vorher telefonisch abklären mit Herrn Daniel Brugger, Tel. +43 5558 8202 15)

Öffnungszeiten:

  • Dienstag
    • 13 bis 17 Uhr
  • Freitag
    • 13 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 13 bis 16 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Gaschurn
Dorfstraße 2
6793 Gaschurn

Telefon: +43 5558 8202
Fax: +43 5558 8202 19
E-Mail: gemeinde@gaschurn.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr
  • Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Buchhaltung:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion