Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich die Bürgin/der Bürge, die fremde Schuld zu übernehmen, falls die Hauptschuldnerin/der Hauptschuldner die vereinbarte Leistung nicht erbringt. Bürgschaften werden meist dann als Kreditsicherheiten verwendet, wenn die Hauptschuldnerin/der Hauptschuldner nicht genügend eigene Sicherheiten vorweisen kann. Sollte die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer zahlungsunfähig werden, kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber die Schuld von der Bürgin/dem Bürgen einfordern.

Der Umfang der Bürgschaft kann von der Verpflichtung der Hauptschuldnerin/des Hauptschuldners abweichen. Die Bürgschaft kann auch nur für einen Teil der Schuld übernommen werden. Es ist außerdem möglich, sie mit einem Höchstbetrag zu begrenzen. Banken fordern meist die Übernahme einer Bürgschaft als "Bürge und Zahler" (Solidarbürgschaft). Hierbei kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber im Falle eines Zahlungsverzugs entscheiden, wen sie/er belangt, die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer, die Bürgin/den Bürgen oder beide.

Die Banken sind aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht bei jugendlichen Kundinnen/Kunden gesetzlich verpflichtet, vor der Übernahme einer Bürgschaft die Einkommensverhältnisse der/des mündigen Minderjährigen, insbesondere im Hinblick darauf, ob durch dieses Bankgeschäft eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der/des Jugendlichen hervorgerufen wird, sorgfältig zu prüfen. Mündige Minderjährige, die regelmäßige Einkünfte aus eigenem Erwerb (z.B. Lohn oder Lehrlingsentgelt) beziehen, können ohne vorherige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters eine Bürgschaft übernehmen, sofern durch die Kreditraten die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.

Hätte ein Rechtsgeschäft der Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft und ist diese jedoch nicht erteilt worden, so ist das (inzwischen) volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es zur rechtswirksamen Anerkennung schriftlich aufgefordert wurde und sodann aufgrund dieser Aufforderung freiwillig schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Wenn die Bank die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen auffordert, das Rechtsgeschäft als rechtswirksam anzuerkennen, muss sie ihr/ihm dafür eine angemessene Frist setzen.

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Letzte Aktualisierung: 1. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion