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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Tarsdorf 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Taufkirchen an der Pram 

Empfehlung

Lärmbelästigung durch den Betrieb von Rasenmähern, Häckslern etc.

zu unterlassen: 

  • täglich
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Taufkirchen an der Trattnach 

Empfehlung

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag 
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Ternberg 

keine Vorgaben 

 

 

Thalheim bei Wels 

Verordnung 

Betrieb von Motorrasenmähern (auch mit Elektromotoren), Hochdruckreinigern und Häckslern

ausgenommen:

  • Nutzung im Rahmen von Gewerbe/Industrie
  • Landwirte im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit
  • Ortschaften: Am Thalbach, Edtholz, Bergerndorf, Unterschauersberg und Ottsdorf (im Siedlungsgebiet Ottsdorf gilt das Sonn- und Feiertagsverbot)

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Timelkam 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 21 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Tollet 

Empfehlung 

lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • Mittagsruhe, Nachruhe (insbesondere ab 20 Uhr)
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Traunkirchen 

Verordnung 

Garten und Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser, Vertikutiergerät, Häcksler, Bohrhämmer, Schlagbohrmaschinen, Motorsägen, Winkelschleifer und Kreissägen etc. 

gilt nicht für:

  • akkubetriebene Rasenroboter und Schraubgeräte
  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und auf Garten- und Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr 

Treubach 

keine Vorgaben 

 

 

Tumeltsham 

Empfehlung

Rasenmähen und sonstige Haus- und Gartenarbeiten

erlaubt:

  • Montag bis Samstag
    • 6:30 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 20:30 Uhr

zu unterlassen:

  • Montag bis Samstag
    • 12 bis 13:30 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
  • Nachtruhe
    • 22 bis 6 Uhr

Traun

Verordnung

Rasenmähen mit Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher)

zusätzlich:

Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen

verboten:

  • Samstag
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

Letzte Aktualisierung: 7. November 2019

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion