Unter Verlassenschaft versteht man das gesamte Vermögen und alle Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben bzw. die Erbinnen/die Erben übergehen.
Als "ruhende Verlassenschaft" bezeichnet man das Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mit der Einantwortung.
Hinweis
Bis 31. Dezember 2016 wurde im Gesetzestext noch der Begriff "Nachlass" statt "Verlassenschaft" verwendet.
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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