Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt.
Hinterlässt der Verstorbene Kinderund/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.
Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel.
Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
In den übrigen Fällen erbt der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Hinweis
Die für Ehepartner maßgeblichen Bestimmungen sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Daher hat dieser eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht wie ein Ehepartner.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Österreichische Notariatskammer
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