Führerschein

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Stadt Villach

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 15 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 15 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Hundehaltung

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Hundekot

Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoffsammelzentrum Villach
Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
9500 Villach

Telefon: (04242) 205-6300

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 17 Uhr
  • Samstag
    •  8 bis 12:30 Uhr

Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Kontaktdaten der Stadt

Stadt Villach
Rathausplatz 1
9500 Villach

Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
Fax: +43(0)4242 / 205-1899
E-Mail: service@villach.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
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