Führerschein

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Gresten-Land

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen (z.B. Benzinrasenmäher) zur Gartenpflege

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Tätigkeit: lärmverursachende Bautätigkeiten

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Als örtlich unzumutbar gilt Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf, in der Zeit von 20 bis 7 Uhr, sowie 12 bis 15 Uhr.
  • Das Abschießen jeglicher Art von "BÖLLERN" ohne Unterschied ob zur Erzielung der angestrebten Detonation Gas- oder Explosivstoffe, wie z.B. Propangas, Pulver oder Sprengmittel, Verwendung finden, ist im gesamten Gemeindegebiet während der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 4 Uhr früh, ausnahmslos verboten. Dieser Regelung unterliegen nicht der Silvestertag (31.12.), Neujahrstag (1.1.), sowie das "BÖLLERSCHIEßEN" anlässlich der Sonnwendfeiern.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Die Gemeinde Gresten-Land gehört dem Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk SCHEIBBS an.

ASZ Scheibbs
Petzelsdorfer Straße 35
3251 Purgstall an der Erlauf

Telefon: 07489/30035
E-Mail: gvuscheibbs@purgstall.at

Öffnungszeiten:

  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 14 Uhr

Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Gresten-Land
Friedhofgasse 4
3264 Gresten

Telefon: 07487/2240
Fax: 07487/2240-5
E-Mail: gemeinde@gresten-land.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr

Sprechstunden des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters: nach Vereinbarung

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 21. November 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
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