Zuerst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Sie fasst die Ergebnisse der Beweisführung zusammen, stellt Anträge zum Tatbestand und zur Schuld und trägt eine entsprechende Begründung vor.
Hinweis
Der Staatsanwalt stellt keinen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.
Im Anschluss daran können sich die Privatbeteiligten zu Wort melden.
Dem Angeklagten und seiner Verteidigung steht das Recht zu, umfassend zu allen der Verteidigung wichtig erscheinenden Themen Stellung zu nehmen. Unter anderem kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft geantwortet werden. Hierauf kann die Staatsanwaltschaft erneut erwidern.
In jedem Fall gebührt dem Angeklagten das Schlusswort. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, sich dem Vortrag seines Verteidigers anzuschließen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.