Wird ein Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung keine Notstandshilfe ("Sperrfrist"). Ausführliche Informationen zum Thema "Notstandshilfe – Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.