Geburt

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Telfs

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

  • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
  • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
  • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
  • Bereich von beweideten Weideflächen

Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
  • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Wert- und Problemstoffsammelzentrum
Erl-Au 4
6410 Telfs

Telefon: +43 5262-63408
E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Rathaus der Gemeinde Telfs
Untermarktstraße 5+7
6410 Telfs

Telefon: +43 5262 6961
E-Mail: info@telfs.gv.at

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
  • Dienstag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion