Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:
Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
Anstarren, taxierende Blicke
Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
Aufforderung zu sexuellen Handlungen
Exhibitionistische Handlungen
Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.
Achtung
Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.
Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn
ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.
Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.
Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.
Achtung
Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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