Geburt

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Sillian

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 21 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig  

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • 21 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

  • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
  • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
  • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
  • Diensthunde des Roten Kreuzes
  • Sanitätshunde
  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

  • Das gilt jedoch nicht für:
    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
    • Diensthunde des Roten Kreuzes
    • Sanitätshunde
    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Abfallzentrum

Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch
    • 15 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Sillian
Sillian 86
9920 Sillian

Telefon: +43 4842 632 115
Fax: +43 4842 632 120
E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

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Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
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