Mütter/Väter haben die Möglichkeit einer Herabsetzung der Arbeitszeit ("Elternteilzeit"). Diese ist unabhängig davon möglich, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde. Es ist nicht zulässig, dass ein Elternteil Elternkarenz und der andere Elternteil Elternteilzeit für dasselbe Kind nimmt.
Eltern müssen ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden betragen. Eine Elternteilzeit außerhalb dieser Grenzen kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ablehnen. Stimmt sie/er aber zu, liegt dennoch eine geschützte Elternteilzeit vor.
Alternativ kann auch bei gleichbleibendem Ausmaß der Arbeitszeit mit den gleichen rechtlichen Folgen lediglich die Lage der Arbeitszeit geändert werden.
Es wird zwischen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und vereinbarter Teilzeitbeschäftigung unterschieden. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die bereits vor der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, müssen für die Elternteilzeit ihre Arbeitszeit weiter reduzieren. Für die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt diese Einschränkung nicht.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Ab dem 1. November 2023 gilt eine neue Rechtslage.
Haben Sie die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber vor dem 1. November 2023 noch nicht von Ihrer geplanten Elternteilzeit verständigt, so sind die Informationen unter "Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023" für Sie relevant.
Befinden Sie sich am 1. November 2023 bereits in Elternteilzeit oder haben Sie die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber vor dem 1. November 2023 von Ihrer geplanten Elternteilzeit verständigt, sind die Informationen unter "Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit vor dem 1. November 2023" für Sie relevant.
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern haben Mütter/Väter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei sind die Interessen des Elternteils und die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
Zeiten einer Karenz sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer (drei Jahre) anzurechnen.
Bei Nichteinigung über die Rahmenbedingungen kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung antreten, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keinen gerichtlichen Vergleich beantragt bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.
Der Anspruch besteht bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
Eltern können maximal sieben Jahre Elternteilzeit bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Von diesen sieben Jahren (Höchstausmaß des Anspruchs) sind die Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt und die Elternkarenz von beiden Elternteilen abzuziehen. Sollte das Kind erst nach seinem siebenten Geburtstag mit der Schule (Vorschule) starten, so ist die Zeitspanne bis zum Schuleintritt dem Höchstausmaß hinzuzurechnen. Wurde das Höchstausmaß des Anspruchs bereits ausgeschöpft, kann bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes Elternteilzeit vereinbart werden.
In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern oder ohne Betriebszugehörigkeit von drei Jahren kann eine Teilzeitbeschäftigung samt deren Rahmenbedingungen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch!
Bei Nichteinigung kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
Besteht kein Anspruch, kann höchstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) vereinbart werden.
Besteht kein Anspruch, kann bis zum achten Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) vereinbart werden. Lehnt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die begehrte zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung ab, so muss sie/er dies schriftlich begründen.
Vom Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sind Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern betroffen. Mütter/Väter, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit.
Folgende Voraussetzungen müssen für beide Arten der Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:
Beide Elternteile können die Teilzeitbeschäftigung auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Es ist jedoch nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind möglich.
Sowohl Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung allerdings weniger als drei Monate, muss die Bekanntgabe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung erfolgen.
Die Teilzeitbeschäftigung endet dann vorzeitig, wenn der Elternteil Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.
Beide Arten der Teilzeitbeschäftigung können frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen.
Die Bekanntgabe der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind von den Müttern/Vätern mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, höchstens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Antritt.
Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag hinaus oder bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem vierten Geburtstag besteht Motivkündigungsschutz. D.h. dass eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig ist.
Zusätzlich kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat binnen fünf Tagen ab Aufforderung die Kündigung schriftlich zu begründen. Wird die Kündigung nicht begründet, hat dies auf die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkungen.
§§ 15h bis 15p Mutterschutzgesetz (MSchG)
§§ 8 bis 9 Väter-Karenzgesetz (VKG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft