Eine Anonymverfügung ist eine Verwaltungsstrafe, die einer Person zugestellt wird, von der die Behörde annimmt, dass diese die Verwaltungsübertreterin/den Verwaltungsübertreter kennt bzw. leicht feststellen kann (z.B. Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer eines Pkw).
Sie kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Übertretung folgendermaßen festgestellt wurde: Durch
ein Organ der öffentlichen Aufsicht im Dienst oder
eine automatische Überwachung (z.B. Radarbox).
Gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Innerhalb von vier Wochen nach der Ausfertigung der Anonymverfügung ist es möglich, den Strafbetrag einzuzahlen, der bis zu 365 Euro ausmachen kann. Um diese Frist zu wahren, muss der Strafbetrag innerhalb der vierwöchigen Frist auf dem Konto der Behörde einlangen. Wird fristgerecht bezahlt, darf die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. Wird nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss die Verwaltungsübertreterin/den Verwaltungsübertreter ausforschen.
Hinweis
Anonymverfügungen dürfen bei amtlichen Auskünften nicht erwähnt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Verwaltungsstrafrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at
Letzte Aktualisierung: 5. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion
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