Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang.
Angehörige aus Drittstaaten können eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
Wenn Personen, die die Familie zusammenführen, sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben bestimmte Angehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" zu beantragen. Wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, erwerben sie das Recht, eine "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen.
Die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" ist quotenfrei.
Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen") erfüllt werden. Zusätzlich muss auch eine Haftungserklärung der Person, die die Familie zusammenführt, vorliegen.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (sichtvermerksfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist insbesondere davon, ob die Unterlagen vollständig sind, abhängig.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" können eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erhalten, wenn
Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres