ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfristauf diese aufmerksam zu machen
die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
Tipp
Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.
das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
Name
Alter
Tätigkeit
Arbeitsplatz
Voraussichtlicher Geburtstermin
diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen
Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
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