Eine verspätete Bekanntgabe (Bekanntgabe nach der Fünftagefrist) durch die Arbeitnehmerin ist nur dann rechtzeitig, wenn sie die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Wegfall eines begründbaren Hinderungsgrundes (z.B. Unkenntnis der Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt) nachholt. Dies gilt für die schriftliche und die mündliche Bekanntgabe der Kündigung.