Die Annahme eines Adoptivkindes kann durch ein Ehepaar, durch eine Einzelperson oder durch eingetragene Partner erfolgen. Der Adoptivelternteil tritt an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils.
Die Eignung der/des Annehmenden zur Aufnahme eines Adoptivkindes wird eingehend von der Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und in Wien vom Amt für Jugend und Familie geprüft.
Aufgrund des großen Interesses an Adoptionen müssen Bewerberinnen/Bewerber mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Jahren rechnen. Einzelpersonen und Paare mit leiblichen Kindern haben generell eine geringere Chance auf ein Adoptivkind. Sind die leiblichen Eltern des Kindes gestorben, haben Verwandte der/des Verstorbenen bessere Chancen, das Kind adoptieren zu können.
Nähere Informationen zur Auslandsadoption finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vorgehensweise bei der Adoption eines Kindes:
Die erste Anlaufstelle für die Aufnahme eines Adoptivkindes ist die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder in Wien das Amt für Jugend und Familie. Diese bieten Ihnen Beratung, Information und Unterstützung bei der Vorbereitung einer Adoption.
Adoptionen dürfen nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, oder von anerkannten privaten Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im jeweiligen Bundesland zugelassen sind, vermittelt werden. Informationen (auch zu privaten Adoptionsvermittlungsstellen) erteilt der jeweilige Kinder- und Jugendhilfeträger.
Die Einhebung eines Entgelts für die Vermittlung ist unzulässig!
Bei vermeintlich schneller und unbürokratischer Hilfe durch private Vermittlerinnen/private Vermittler im In- oder Ausland sollten Sie vorsichtig sein!
Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind zustande, der noch vom Gericht bewilligt werden muss.
Der Adoptionsvertrag wird erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam. Der Beschluss über die Bewilligung des Adoptionsvertrags wird vom zuständigen örtlichen Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ) am Wohnort des Kindes) gefasst. Vor der Entscheidung hat das Gericht (→ BMJ) alle Adoptionsvoraussetzungen zu prüfen und zusätzlich Anhörungen durchzuführen.
Die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht (→ BMJ) kann nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
Auch minderjährige Mütter haben das Recht, der Adoption ihres Kindes zuzustimmen und können nicht zur Adoptionsfreigabe gezwungen werden.
Ein Recht auf Anhörung im Bewilligungsverfahren vor Gericht (→ BMJ) haben:
Die Wirksamkeit der Adoption beginnt im Falle der Bewilligung durch das Gericht (→ BMJ) mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (Vertragsabschluss).
Die gerichtliche Bewilligung kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nur wegen einiger weniger im Gesetz abschließend aufgezählter Gründe mit rückwirkender Kraft widerrufen (z.B. wenn die Adoption in der primären Absicht, dem Adoptivkind die Führung des Familiennamens eines Adoptivelternteiles zu ermöglichen, geschlossen wurde) oder aufgehoben werden (z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde).
Die Adoption eines Kindes kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen der/dem Annehmenden und dem Adoptivkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines der Vertragsteile zustande. Ist das Adoptivkind nicht eigenberechtigt, wird der Vertrag durch seine gesetzliche Vertreterin/seinen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen.
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Links zu Beratungsstellen und weiterführende Informationen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
§§ 191 bis 203 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz