Grundbuch

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Rasenmähzeiten in Salzburg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Wagrain 

Verordnung 

Rasenmähen

erlaubt:

  • Montag bis Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr

(während der Sommersaison)

Wals-Siezenheim 

Empfehlung 

lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • nach 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Weißenkirchen im Attergau 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Weißpriach

keine Vorgaben 

 

 

Werfen 

Verordnung 

lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 15 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 15 Uhr
    • ab 20 Uhr

Werfenweng

Verordnung

Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

(Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

 

Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion