Die Eintragungen in das B-Blatt werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:
Jeder Eigentumsanteil (nicht die Eigentümerin/der Eigentümer) wird unmittelbar (ohne Buchstabe) unter einer LNR eingetragen. Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.
Beispiel
Hier ist ersichtlich, dass der Anteil im Erbwege auf die derzeitige Eigentümerin/den derzeitigen Eigentümer übergegangen ist:
Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer LNR bestehen, auch wenn die Eigentümerin/der Eigentümer wechselt. Der Anteil geht nur unter, wenn sich seine Größe ändert:
Eigentumsübertragung an mehrere Personen
Erwerb mehrerer Anteile durch eine Person
Eigentumsübertragung an einem Teil eines Anteils
Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers
Teilung des Anteils ohne Eigentumsübergang
Zusammenziehung zweier bestehender Anteile einer Eigentümerin/eines Eigentümers
Beispiel
Hier ist das Ergebnis einer Transaktion zu sehen, mit der der Anteil 1 an zwei Käuferinnen/Käufer zu gleichen Teilen verkauft worden ist:
Die Beziehung zwischen alten und neuen Anteilen und somit auch die Darstellung von Rechtsübergängen, werden durch entsprechende Hinweise im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hergestellt.
Jeder Anteil kann im C-Blatt nur einheitlich belastet sein:
Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung
Bei Erwerb mehrerer verschieden belasteter Anteile ist die Eigentumseintragung bei jedem dieser Anteile vorzunehmen
Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müsste dieser (wie bei der teilweisen Veräußerung) geteilt werden
Vormerkungen des Eigentumsrechts werden auf den Anteil eingetragen, auf den sie sich beziehen, d.h. dass die/der einverleibte und vorgemerkte Eigentümerin/Eigentümer unter derselben LNR eingetragen sind. Die Zuordnung weiterer Eintragungen gegen diese Eigentümerin/diesen Eigentümer muss daher durch entsprechende Zusätze in diesen Eintragungen geschehen. Dies gilt auch für Eintragungen gegen eine/einen der beiden Eigentümerinnen/Eigentümer im C-Blatt.
Beispiel
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Justiz
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