Allgemeines zum Grundbuch
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dingliche Rechte eingetragen werden:
Darüber hinaus kann durch Anmerkungen (z.B. Anmerkung der Rangordnung, Konkurs, Minderjährigkeit, laufendes Versteigerungsverfahren) und Ersichtlichmachungen (Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, öffentlich rechtliche Verpflichtungen etc.) auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jede/jeder grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz).
Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster, weil er Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Benützungsart) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum verbindlichen Nachweis der Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.
Somit verwalten Grundbuch und Kataster überschneidende Datenkreise. Seit der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank – das ist eine zentrale Datenbank, die in der Bundesrechenzentrum GesmbH eingerichtet ist – werden die Daten beider Bereiche elektronisch miteinander verknüpft.
Im Hinblick auf das Grundbuch werden in der Grundstücksdatenbank
(durch Speicherung der Eintragungen) geführt.
Hinweis
Die Urkundensammlung ist nicht in der Grundstücksdatenbank gespeichert, sondern seit etwa dem Jahr 2006 im Urkundenarchiv der Justiz. Nicht gespeicherte Urkunden können nach wie vor nur bei dem Gericht eingesehen werden, bei dem sie in die Urkundensammlung aufgenommen worden sind. Die Einsicht in bereits elektronisch gespeicherte Urkunden erfolgt wie die Einsicht in das Hauptbuch. Ab wann bei den einzelnen Gerichten die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus den Kundmachungen der Justiz zu ersehen.
Im Hinblick auf den Kataster kann mit Hilfe der Grundstücksdatenbank u.a. in
- das Grundstücksverzeichnis,
- die Digitale Katastralmappe (DKM), das ist eine geometrische Darstellung der Grundstücke in einheitlichem Landessystem, und in
- die Koordinatenverzeichnisse der Fest- und Grenzpunkte
unmittelbar eingesehen werden.
Aus historischen Gründen haben sich folgende Zuständigkeiten ergeben:
- Einrichtung des Grundbuchs: das Bundesministerium für Justiz
- Führung des Grundbuchs: die Bezirksgerichte
- Einrichtung des Katasters: das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
- Führung des Katasters: die Vermessungsämter
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Justiz