Grundbuch

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Obernberg am Brenner

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktionauf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind an der kurzen Leine zu führen

  • in öffentlichen Einrichtungen, wie öffentlicher Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen, Spielplätzen, sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 2 Absatz 21 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005,
  • Auf landwirtschaftlichen Flächen vom 15.3. bis 31.10. jeden Jahres (das ist während der Vegetationszeit) und
  • Ganzjährig auf folgenden Gemeinde-, Spazier- und Wanderwegen:
    • Gemeindeweg beim Gasthof Spörr, Gst. Nr. 1051, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Bach- und Wiesenweg bei der Pfarrkirche, Gst. Nr. 1052, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Kirchweg, Gst. Nr. 1053, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Kirchgasse, Gst. Nr. 1054, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Bach- und Wiesenweg 1062/1 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Bach- und Wiesenweg 1062/2 , außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Gemeindeweg Eben, Bereich Gst. 626, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Bach- und Wiesenweg, Bereich Gst. Nr. 745, 715/1 und 715/2, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Gemeindeweg Waldbauer, Bereich Gst. Nr. 730/1, außerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    • Seeweg (Fahrstraße zum Obernbergersee), Bereich Gst. Nr. 1056/7, 1063, 1071, 765, 766, 787, 786, 791, 783, 785, 907,5, 907/1824, 1071,
    • Wanderweg Bettlersteig zum Obernbergersee, im Bereich der Gste. Nr. 765, 770, 793, 809, 766, 804, 810, 817, 819, 826/1, 826/3.

Vom Leinenzwang ausgenommen sind Einsatzhunde in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Abfallsammelzentrum Obernberg am Brenner
6150 Steinach – Stafflach

Abfallarten: sämtliche Abfallarten, ausgenommen Restmüll (Haussammlung)

Öffnungszeiten:

  • Dienstag und Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch und Freitag
    • 15 bis 19 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Obernberg am Brenner
Außertal 34a
6157 Obernberg

Telefon: +43 5274 87462 10
Fax: +43 5274 87462 19
E-Mail: gemeinde@obernberg-brenner.tirol.gv.at

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Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
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