Heirat

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Alleinige Obsorge eines Elternteils

Grundsätzlich bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht, selbst wenn die Ehe geschieden oder die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird. In diesem Fall müssen die Eltern vor Gericht vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine anderslautende Vereinbarung treffen, wie z.B. ein Elternteil wird allein mit der Obsorge betraut oder die Obsorge eines Elternteils wird auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt.

Wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist keine derartige Vereinbarung zustande kommt oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn beantragt, muss das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine vorläufige Regelung veranlassen. Das ist die sogenannte "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung".

Das Gericht legt in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung fest, welcher Elternteil das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreuen wird (dieser Teil muss jedenfalls mit der gesamten Obsorge betraut sein). Dem nicht betreuungsbefugten Elternteil müssen so ausreichende Kontaktmöglichkeiten (Kontaktrecht "Besuchsrecht") eingeräumt werden, dass auch sie/er die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Dafür muss ein exakter Plan erstellt werden, den die Eltern selbst vereinbaren können. Sind sie dazu nicht in der Lage, muss das Gericht die erforderlichen Anordnungen treffen. Außerdem muss das Gericht, falls der Unterhalt des Kindes noch ungeregelt ist, die Unterhaltsleistungen festlegen.

All das findet unter vorläufiger Aufrechterhaltung der bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnisse statt. Nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist von sechs Monaten (die zum Zweck der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung auch verlängert werden kann) wird dann nach Maßgabe des Kindeswohls und auch auf der Grundlage der in der "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" gemachten Erfahrungen endgültig über die Obsorgefrage entschieden. Dabei spielt auch die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes eine Rolle.

Wenn das Gericht beide Elternteile mit der Obsorge betraut, muss es auch festlegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Hinweis

Jeder Elternteil kann bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Für die Änderung einer geregelten Obsorge gilt dasselbe Verfahren.

In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (früher Besuchsrecht genannt) kann das Gericht einen sogenannten Kinderbeistand bestellen (Familiengerichtshilfe). Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern. Er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Der Kinderbeistand hat eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands.

Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach dem Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 309 Euro pro Elternteil pro begonnenen 12 Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

In folgenden Fällen kann es zu einer Alleinobsorge eines Elternteils kommen:

  • Die Eltern vereinbaren (im Rahmen der Scheidung), dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut sein soll.
  • Ein Elternteil gefährdet das Wohl des minderjährigen Kindes oder die Eltern legen (im Rahmen der Scheidung) eine Vereinbarung über die (gemeinsame) Obsorge vor, die das Wohl des Kindes gefährdet. In diesen Fällen hat das Gericht einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.
  • Außerdem hat das Gericht über die Obsorge zu entscheiden (siehe oben), wenn
    • sich die  Eltern nicht einigen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (dies wäre aber Voraussetzung für die gemeinsame Obsorge) oder
    • ein Elternteil  die alleinige Obsorge beantragt.
      Das Gericht hat in diesen beiden Fällen nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein oder (weiter) beide Eltern mit der Obsorge zu betrauen. Wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge (weiter) betraut, hat es festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die miteinander verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes zwar (noch) nicht geschieden sind, aber nicht bloß vorübergehend getrennt leben. 

Im Falle einer alleinigen Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil folgende Mindestrechte:

  • Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
    Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.

Hinweis

Für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht fallen keine Gerichtsgebühren an.  

Weiterführende Links

Zum Formular

Obsorgeantrag

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz