Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:
Die Kinder und Wahlkinder der/des Versicherten
Die Stiefkinder, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in einer Hausgemeinschaft leben
Die Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten ständig in einer Hausgemeinschaft leben, ihr oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt
Für Kinder über 18 Jahren gebührt ein Kinderzuschuss, wenn
sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, d.h. am 27. Geburtstag nicht mehr) befindet oder
das Kind eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausübt oder
Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Gebrechen (für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit) vorliegt.
Achtung
Für ein und dasselbe Kind wird immer nur einmal Kinderzuschuss gewährt. Ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, ist dafür unerheblich (ausgenommen Stiefkinder und Enkelkinder).
gegebenenfalls der Nachweis über die Vaterschaft oder die Adoption
Ist das Kind bereits 18 Jahre alt: weiters
Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z.B. Lehrvertrag)
Nachweis über die ausgeübte Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz
Lebenslauf des Kindes ab dem 14. Lebensjahr
Zusätzliche Informationen
Höhe der Zahlungen:
29,07 Euro monatlich
Hinweis
Der Kinderzuschuss wird auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) ausbezahlt.
Rechtsgrundlagen
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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