Pension

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Erstausstellung einer Geburtsurkunde

Wie bekomme ich eine Geburtsurkunde?

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Das medizinische Personal (Leiterin/Leiter der Krankenanstalt, Ärztin/Arzt oder Hebamme) muss die Anzeige der Geburt binnen einer Woche vornehmen. Wenn die Anzeige nicht durch den genannten Personenkreis durchgeführt wird, können auch die Eltern diese erstatten.

Nach der Anzeige der Geburt, in der Regel durch das Krankenhaus, erfolgt auf Antrag die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind beim Standesamt des Geburtsorts. Diese wird dort in der Regel persönlich übergeben.

In Krankenhäusern mit Babypoint besteht die Möglichkeit neben der Geburtsurkunde auch sofort einen Meldezettel und einen Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind zu erhalten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich in Ihrem Krankenhaus.

In der Geburtsurkunde werden im Regelfall die Namen des Kindes, die Namen der Eltern, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort Ihres Kindes festgehalten.

Wer sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden kann, sollte längstens spätestens eine Woche nach der Geburt beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen. Dies ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits durch das medizinische Personal übermittelt oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelichen Kindern die Eltern berechtigt, bei unehelichen Kindern in der Regel die Mutter. Dabei ist schriftlich zu erklären, welcher Vorname oder welche Vornamen dem Kind gegeben wurde/wurden. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Auch muss zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen. Wenn es sich um ungewöhnliche Vornamen handeln sollte, erkundigen Sie sich beim Standesamt.

Wird ein Kind während aufrechter Ehe oder während aufrechter eingetragener Partnerschaft geboren, so wird der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner der Mutter als Vater in der Geburtsurkunde angeführt (bei Tod oder Scheidung ist die 300-Tage-Frist zu beachten). Dies gilt sinngemäß für die Frau oder andere Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder mit der Mutter in eingetragener Partnerschaft lebt; diese wird als anderer Elternteil in der Geburtsurkunde angeführt. 

Bei einem nicht in aufrechter Ehe geborenen Kind kann der biologische Vater allerdings nur dann in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er ein Vaterschaftsanerkenntnis abgibt oder wenn die Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde.

Dies gilt sinngemäß für die Anerkennung der Elternschaft durch die Frau oder andere Person, die die Elternschaft vor oder nach der Geburt anerkennt.

Für die Anerkennung der Elternschaft durch die Frau oder andere Person entfällt seit 1. Jänner 2024 das Erfordernis des Nachweises einer medizinisch-unterstützten Fortpflanzung.

Hinweis

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter bzw. Elternteile mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Das Verfahren zur Geburtsanmeldung und die Namensbestimmmung des Kindes wird unter den gegebenen Voraussetzungen online durchgeführt. Nach Abschluss der Geburtsanmeldung im digitalen Babypoint werden die beantragten Urkunden dual zugestellt.

Betroffene

Neugeborene in Österreich

Voraussetzungen

Geburt in Österreich

Fristen

Da die Geburtsurkunde für die Wohnsitzanmeldung benötigt wird, sollte die Geburtsurkunde innerhalb von drei Tagen nach dem Verlassen des Krankenhauses bzw. nach der Hausgeburt beantragt werden.

Zuständige Stelle

Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

Verfahrensablauf

Die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen durch die Mutter/die Elternteile dem Standesamt vorgelegt werden. Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermittelt werden. Erkundigen Sie sich bitte im Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt. 

Auf Antrag wird vom Standesamt neben der Geburtsurkunde auch ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen:

  • Schriftliche Erklärung über die Vornamensgebung,
  • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern,
  • wenn die Eltern nicht verheiratet waren, die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter,
  • Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern,
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland,
  • die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder der Ärztin/dem Arzt, die/der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.

Eine fremdsprachige Urkunde muss mit den erforderlichen Beglaubigungsformalitäten und einer Übersetzung vorgelegt werden.

Kosten

  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
  • Ab dem 2. Lebensjahr: 9,30 Euro

Hinweis

Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Zusätzliche Informationen

Falls eine weitere Geburtsurkunde benötigt wird (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), kann ein Antrag auf (Neu-)Ausstellung einer Geburtsurkunde gestellt werden.

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Für das Eintragungsverfahren der Geburt des Kindes sind vollständige Eigendaten der werdenden Eltern erforderlich. Die Erfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister wird flächendeckend erst seit dem 1. November 2014 vorgenommen. Die Eltern haben die Möglichkeit, sich bereits vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt auf Antrag vollständig nacherfassen zu lassen. Dadurch ist eine rasche Bearbeitung der Geburt des Kindes möglich. Im Verfahren des Digitalen Babypoint wird die Vollständigkeit der Daten der Eltern im Anzeigeverfahren automatisch geprüft und eine allfällige notwendige Nacherfassung über das zuständige Standesamt angezeigt.

Zum Formular

  • Online-Service Digitaler Babypoint 
  • Die Stadt Wien bietet online ein Formular für eine Vollmacht zur Eintragung der Geburt sowie zur Anmeldung des Kindes gemäß dem Meldegesetz und zur Entgegennahme der Meldebestätigung und des Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind an. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt schon vor Verwendung des Formulars beim zuständigen Standesamt oder, falls vorhanden, beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
  • In manchen Krankenhäusern anderer Bundesländer ist auf Anfrage ein spezielles Vollmachtsformular erhältlich, wenn beispielsweise die ledige Mutter den außerehelichen Vater oder Elternteil oder eine andere Person bevollmächtigen möchte, die Beurkundung der Geburt durchführen zu lassen.

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at. Darüber hinaus können Informationen im Entbindungskrankenhaus eingeholt werden.

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres