Unterzeichnung von Volksbegehren
Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden.
Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet. Hat jemand bereits eine Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren abgegeben, ist daher keine Unterschrift für das Volksbegehren im Eintragungsverfahren mehr möglich.
Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
Die Zustimmung zu einem Volksbegehren kann auf folgende Arten gegeben werden:
Auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mittels ID Austria oder EU Login nunmehr für ein Volksbegehren im Eintragungsverfahren unterschreiben.
Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Zustimmung geben möchten, müssen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nachweisen.
In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist im achttägigen Eintragungszeitraum zumindest ein Eintragungslokal für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens vorzusehen. An Werktagen (ausgenommen an Samstagen!) sind die Eintragungslokale zumindest von 8 bis 16 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20 Uhr geöffnet. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben.
Weiterer Ablauf des Volksbegehrens
Wurde ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterzeichnet, wird es von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG)
Zum Formular
Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres