Scheidung

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Tilgung

Allgemeines

Die Kreditgeberin/der Kreditgeber ist verpflichtet, der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer (bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit) auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit einen Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen.

Im Tilgungsplan muss angeführt sein, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. In dieser Aufstellung müssen die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach Kredittilgung, Zinsen und eventuellen zusätzlichen Kosten aufgeschlüsselt werden. Im Falle eines Kreditvertrags mit variablem Zinssatz ist im Tilgungsplan anzugeben, dass die Daten nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes Gültigkeit haben.

Abstattungskredite

Bei einem Abstattungskredit können der Kreditbetrag und die Kreditkosten über die Zahlung von monatlichen Kreditraten getilgt, d.h. zurückgezahlt werden. Diese regelmäßigen Zahlungen werden auch Annuitäten genannt.

Die Kreditrate besteht aus den Anteilen Zinsendienst und Kapitaltilgung. Aus dem Zinsendienst geht hervor, welcher Betrag bzw. Prozentsatz der Kreditrate für die Zahlung der fälligen Zinsen verwendet wird. Der Kapitaltilgungsanteil ist jener Teil, der für die Rückzahlung des Kreditbetrages zur Verfügung steht.

Die Kreditzinsen werden anhand des jeweils noch ausständigen Kreditbetrages berechnet. Da sich dieser während der Kreditlaufzeit verringert, nimmt auch die Höhe der Kreditzinsen ab. Mit fortschreitender Kreditlaufzeit nimmt also der Zinsanteil in der Kreditrate stetig ab, während der Kapitaltilgungsanteil steigt.

Endfällige Kredite

Für endfällige Kredite werden während der Kreditlaufzeit ausschließlich die Kreditzinsen bezahlt. Der ausbezahlte Kreditbetrag wird am Ende der Laufzeit auf einmal zurückgezahlt. Die Kreditsicherung wird in der Regel durch einen Tilgungsträger (z.B. ein Wertpapierfonds oder eine Versicherung) gewährleistet. Das Tilgungsträgerrisiko, d.h. die unbestimmte Entwicklung des Tilgungsträgers, ist hierbei zu berücksichtigen.

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsschwierigkeiten, d.h. wenn eine Kreditrate nicht zeitgerecht bezahlt werden kann, sollte unverzüglich Kontakt mit der Bank aufgenommen werden. Die finanzielle Situation muss geklärt werden. Eventuell können die Kreditkonditionen angepasst werden, z.B. die Kreditrate verringert und die Laufzeit verlängert, Kreditraten gestundet oder Kreditzinsen gesenkt werden.

Ausstehende Kreditraten, Mahnspesen und Verzugszinsen sollten so schnell wie möglich bezahlt werden. Ansonsten können diese zum noch offenen Kreditbetrag hinzugezählt werden, d.h. auch für diese Kosten müssten folglich Kreditzinsen bezahlt werden.

Achtung

Bei bestimmten Kreditvereinbarungen ist es möglich, dass bei Zahlungsverzug alle noch ausständigen Teilzahlungen fällig gestellt werden. Ein sogenannter Terminsverlust tritt ein. Diese Situation kann bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung dann eintreten, wenn die Zahlung der Kreditrate seit mindestens sechs Wochen ausgeblieben und eine Mahnung einschließlich der Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos geblieben ist.

Vorzeitige Rückzahlung

In der Regel können Kredite mit variablem Zinssatz jederzeit ohne Zusatzkosten vorzeitig zurückgezahlt werden. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen stellt eine Kündigung des Kreditvertrags dar.

Bei Krediten mit fixer Verzinsung darf jährlich ein Betrag von 10.000 Euro ohne zusätzliche Kosten zurückgezahlt werden. Sollte der bezahlte Betrag höher als 10.000 Euro sein, darf maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages an Zusatzkosten verrechnet werden.

Bei hypothekarisch besicherten Krediten ist es erlaubt, eine Kündigungsfrist von bis zu sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfälligen Fixzinsperiode zu vereinbaren. Falls die vorzeitige Rückzahlung ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist erfolgt, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart oder verrechnet werden, die aber nicht höher sein darf als 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.

Weiterführende Links

Vorzeitige Rückzahlung (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz