Scheidung

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Stadt Salzburg

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten, insbesondere Laubbläser und Laubsammelgeräte

Ausnahme: auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Tätigkeit: Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 15 bis 18 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten und strafbar.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Stadt:
Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, müssen den Kot ihrer Hunde außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

Ziel dieser Verordnung ist es, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten wie Giardien und Bandwürmer kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Die Infektionsgefahr ist groß, besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Kommt Hundekot auf die Schuhsohle, trägt man die ungeliebten Gäste ins Haus.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden.
  • Das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten.
  • Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen. Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
    • Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
    • Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
    • Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
    • Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
      Folgende Plätze stehen zur Verfügung:
      • Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12:30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
      • Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
      •  Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
      •  Herbert von Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
      •  Mirabellplatz,  im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
      •  Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
      •   Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Recyclinghof Stadt Salzburg
Siezenheimer Straße 20
5020 Salzburg

Telefon: +43 662 8072 / 4561
Fax: +43 662 8072 / 4545
E-Mail: abfallservice@stadt-salzburg.at

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 17 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr

Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich in der Betriebsordnung auf den Seiten der Stadt Salzburg.

Kontaktdaten der Stadt

Magistrat Salzburg
Mirabellplatz 4
5024 Salzburg

Telefon: +43 662 8072 / 2000
Fax: +43 662 8072 / 3003
E-Mailbuergerservice@stadt-salzburg.at

Bürgerservice:

  • Montag bis Donnerstag
    • 7:30 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 7:30 bis 13 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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