Scheidung

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Stadt Weitra

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 21 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Verordnung der Stadt:
Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
  • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
  • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
  • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
  • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
  • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
  • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
  • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
  • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
Franz Humangasse 232
3970 Weitra

Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

Öffnungszeiten:

  • Dienstag
    • 14 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 9 bis 11 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat
    • 9 bis 11 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Weitra
Rathausplatz 1
3970 Weitra

Telefon: +43 2856 5006
Fax: +43 2856 3148
E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

Öffnungszeiten

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion