Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht
Allgemeine Informationen
Seit dem 15. Dezember 2019 sind folgende Abschnitte des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse ausgenommen:
- A 1 West Autobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord
- A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd
- A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems
Weitere Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie