Scheidung

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde

Der Angeklagte bzw. die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Als Rechtsmittel stehen die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. 

Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht ( BMJ) oder beim Landesgericht ( BMJ) anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden. 

Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten haben neben ihm selbst:

  • die Staatsanwaltschaft
  • die gesetzliche Vertretung (z.B. die Erziehungsberechtigten) 

Bei einem lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel besteht immer ein Verschlechterungsverbot. D.h. eine Verschärfung der Strafe durch die Rechtsmittelentscheidung ist dann unzulässig. Hat allerdings die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch höher ausfallen, was in der Praxis in vielen Fällen auch passiert. 

Je nach Gerichtstyp sind unterschiedliche Rechtsmittel zulässig:  

Einzelrichter Bezirksgericht oder Landesgericht 

Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht ( BMJ) bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht ( BMJ) ist die Berufung 

  • wegen Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern
  • wegen Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?),
  • wegen Strafe (Ist die Strafe angemessen?) 

vorgesehen. 

Zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. 

Hinweis

Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Geschworenen- oder Schöffengericht 

Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen. 

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.B.

  • ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten),
  • die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder
  • die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren. 

Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann 

  • nur gegen die Strafhöhe oder
  • gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche 

ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist.

Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig.

Hinweis

Nähere Informationen zum Instanzenzug im Strafverfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen 

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion