Seit 1. Dezember 2023 kann eine digitale Jahresvignette nach Gültigkeitsbeginn einmalig auch ohne Angabe von Gründen umregistriert werden, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/ der Zulassungsbesitzer nicht ändert.
Die Digitale Vignette ist nicht an das Fahrzeug, sondern an das Kennzeichen gebunden. Grundsätzlich kann eine digitale Vignette nach Gültigkeitsbeginn einmalig ohne Angabe von Gründen gegen Aufwandsersatz von 18 Euro auf einen anderes Kfz-Kennzeichen umregistriert werden, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert.
Darüber hinaus ist eine Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette nach Gültigkeitsbeginn in folgenden Fällen immer möglich, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert:
Wohnsitzwechsel der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers, wenn ihr/ihm aufgrund der dadurch erforderlichen Neuzulassung ihres/seines Kraftfahrzeugs ein neues Kennzeichen zugewiesen wird (z.B. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Verwaltungsbezirk)
neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl des Kraftfahrzeugs
neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl/Verlust des (ursprünglich registrierten) Kfz-Kennzeichens
neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Totalschaden
Zuweisung eines Wunschkennzeichens
neu zugewiesenes Kennzeichen aufgrund von Verzicht auf das Wunschkennzeichen bzw. Erlöschen des Wunschkennzeichens
neu zugewiesenes Kennzeichen gemäß § 50 Abs. 2 KFG infolge Ablieferung einer nicht mehr gut lesbaren Kennzeichentafel
neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen aufgrund der Ausgabe einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb (E-Nummerntafeln mit grüner Schrift)
in vergleichbaren Fällen
Es werden von der ASFINAG 18 Euro Aufwandsersatz für die Umregistrierung eingehoben. Der Aufwandsersatz wird jedoch in folgenden Fällen rückerstattet:
neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl des Kraftfahrzeugs
neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl/Verlust des (ursprünglich registrierten) Kfz-Kennzeichens
neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Totalschaden
neu zugewiesenes Kennzeichen gemäß § 50 Abs. 2 KFG infolge Ablieferung einer nicht mehr gut lesbaren Kennzeichentafel
neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen aufgrund der Ausgabe einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb (E-Nummerntafeln mit grüner Schrift)
Die Umregistrierung auf das neue Kennzeichen muss vor der nächsten Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit dem neuen Kennzeichen erfolgen.
Vor Beginn der Gültigkeit der Digitalen Vignette sind Änderungen des Kennzeichens kostenlos möglich.
Für sämtliche Änderungen des Kennzeichens ist eine Registrierung im ASFINAG-Kundenkonto notwendig.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Personen, die in Österreich am Straßenverkehr teilnehmen.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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