Strafregister

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Leben in der Gemeinde Neudorf

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

Die Gemeinde kann erforderlichenfalls allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, und/oder einen Maulkorb tragen müssen.     

Verordnung der Gemeinde:
Hunde dürfen nur innerhalb von eingefriedeten Grundstücken gehalten werden. Außerhalb von eingefriedeten Grundstücken sind Hunde ausnahmslos an der Leine zu führen. Überdies haben als gefährlich geltende Hunderassen und verhaltensauffällige Hunde zusätzlich einen Beißkorb zu tragen. (Als gefährlich und auffällig gelten alle Hunde nach dem ersten Biss). Dies gilt nicht für Hunde, welche zur Führung von Blinden, zur Jagd (während der Jagd) und für Hilfs- und Rettungswesen eingesetzt werden.

Hundekot

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV).

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Bauhof der Gemeinde Neudorf
Hutweideweg
2475 Neudorf

Abfallarten: Elektrogeräte, Problemstoffe, Fetty mit Speisealtöl, Farben- und Lackreste, Reststoffdeponie, Restmüll, Grasschnitt, Alteisen, Holz, Sperrmüll

Öffnungszeiten:

  • An jedem 1. und 3. Samstag im Monat
    • 9 bis 10 Uhr: Problemstoffe am Bauhof
    • 10 bis 11 Uhr: Restmüll in der Reststoffdeponie

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Neudorf
Untere Hauptstraße 2
2475 Neudorf

Telefon: +43 2142 5281
E-Mail: post@neudorf.bgld.gv.at

Öffnungszeiten des Gemeindeamts: 

  • Montag bis Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • zusätzlich 16 bis 17 Uhr

Website der Gemeinde Neudorf

Statistische Daten der Stadt

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
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