Titel und Auszeichnungen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Salzburg

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Salzburg auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Schranken aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Kindes oder der Jugendlichen/des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind
  • Dafür zu sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen das Jugendschutzgesetz einhalten
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe von 250 Euro bis zu 3.700 Euro zu bestrafen
  • Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 7.300 Euro zu bestrafen
  • Übertretungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 14.600 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion