Titel und Auszeichnungen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Grundsatz "Therapie statt Strafe"

Für drogenkonsumierende Rechtsbrecherinnen/Rechtsbrecher sieht das österreichische Recht verschiedene Alternativen zur Bestrafung vor. Damit trägt das Recht dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" bei Suchtkranken Rechnung, da die reine Bestrafung bei Suchtkranken oft keine Einsicht und/oder Änderung ihres Suchtverhaltens hervorruft. Sozial- und gesundheitspolitische Maßnahmen können unter Umständen eine Besserung oder sogar Heilung der von psychoaktiven Substanzen Abhängigen herbeiführen.

Es bestehen folgende Alternativen zur Bestrafung:

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren

Es wird kein Gerichtsverfahren eingeleitet oder ein bereits laufendes Gerichtsverfahren eingestellt, wenn

  • jemand Suchtmittel (bis zur Grenzmenge) ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen erworben, besessen, erzeugt, befördert, ein- oder ausgeführt, angeboten, überlassen oder verschafft hat, Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut hat oder "Magic Mushrooms" angeboten, überlassen, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs angebaut hat und
  • die Person sich einer Untersuchung bei der Gesundheitsbehörde unterzogen hat und von dieser entweder keine "gesundheitsbezogene Maßnahme" für notwendig erachtet wird oder die Gesundheitsbehörde eine solche für notwendig hält und sich die betroffene Person bereit erklärt, sich dieser zu unterziehen.

Hinweis

Darüber hinaus kann unter ganz bestimmten, aber strengeren Voraussetzungen auch von der Verfolgung anderer, schwerwiegenderer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) abgesehen werden.

Aufschub des Strafvollzuges

Die verhängte Haftstrafe muss nicht sofort angetreten werden oder die verhängte Geldstrafe muss nicht sofort beglichen werden, wenn

  • bei die/der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist,
  • eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, die einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet, verhängt wurde und
  • sich die/der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen "gesundheitsbezogenen Maßnahme" zu unterziehen. 

Wenn die "gesundheitsbezogene Maßnahme" erfolgreich absolviert wurde, so hat das Gericht die unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe in eine bedingte mit einer Probezeit umzuwandeln.

Hinweis

Bei Verurteilungen wegen der schwersten Fälle von Suchtmittelhandel ist ein Strafvollzugsaufschub nach dem SMG nicht möglich.  

Internes Krisenmanagement der Schulen und des Bundesheeres ohne Einschaltung der Justizbehörden

Das SMG ermöglicht Schulen bei Vorliegen eines Drogenmissbrauches ein schulinternes Krisenmanagement unter der Führung der Schulleitung ohne Einschaltung der Gesundheitsbehörde und ohne Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. Wenn konkrete Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine Schülerin/ein Schüler Suchtgift missbraucht, so ist die Schülerin/der Schüler – aufgefordert von der Schulleitung – von der Schulärztin/dem Schularzt und, wenn es für erforderlich gehalten wird, auch vom schulpsychologischen Dienst zu untersuchen. Die Schulärztin/der Schularzt und gegebenenfalls der schulpsychologische Dienst prüfen, ob ein Suchtgiftmissbrauch bei der Schülerin/dem Schüler vorliegt und ob eine bzw. welche "gesundheitsbezogene Maßnahme" notwendig und zweckmäßig ist. Führt die Schülerin/der Schüler die angeordnete "gesundheitsbezogene Maßnahme" durch und berichtet der Schule hierüber in regelmäßigen Abständen, dann sind von der Schulleitung keine weiteren Schritte zu setzen.

Hinweis

Falls die Schülerin/der Schüler, ihre/seine Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Untersuchung durch die Ärztin/den Arzt und gegebenenfalls des schulpsychologischen Dienstes oder auch die Durchführung der angeordneten "gesundheitsbezogenen Maßnahme" verweigern, dann ist die Gesundheitsbehörde von der Schulleitung zu verständigen.  

Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn sich bei der Stellungsuntersuchung ein begründeter Verdacht über einen Suchtgiftmissbrauch ergibt.

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 14 und 35 bis 40 Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz