Titel und Auszeichnungen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)

Führerscheinrückseite

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Beschreibung der einzelnen Führerscheinklassen A bis F. Die Tabelle stellt dar, mit welchem Führerschein man welche Fahrzeuge lenken darf.
Klasse Beschreibung
  AM
  • Motorfahrräder
  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
  A1
  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (15 PS). Verhältnis von Leistung/Eigengewicht maximal 0,1 kW/kg
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW (20 PS) Motorleistung
  A2
  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind
  A
  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • (Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2
  B1
  • Die Führerscheinklasse B1, die auf dem Scheckkartenführerschein vorgesehen ist, ist eine optionale Klasse der 3. EU-Führerschein-Richtlinie und wurde von Österreich nicht übernommen. Lenkberechtigungen für diese Klasse werden daher in Österreich nicht erteilt.
  B
  • Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre) [nationale Bestimmung]
  • Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
    • seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet, nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
    • der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist [nationale Bestimmung]
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg)
  • Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg), wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt
  • Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg) bei einer höchsten zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg, sofern davor eine theoretische und praktische Ausbildung (keine Prüfung) im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten absolviert wurde (Code 96)
  • Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg beträgt, sofern
    • es sich um Fahrzeuge mit alternativem Antrieb handelt,
    • sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
    • mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden,
    • die 3.500 kg übersteigende Masse ausschließlich auf das zusätzliche Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem von Fahrzeugen mit denselben Abmessungen, die mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet sind, zurückzuführen sind
    • die Ladekapazität gegenüber diesen Fahrzeugen nicht erhöht ist
    • die Lenkerin/der Lenker zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Besitz der Klasse B ist.
    Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich.

  C1

  • Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

  C

  • Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C vor dem 1. November 1997 erteilt wurde oder wenn der Lenker mindestens 21 Jahre alt ist und zumindest seit zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient
    ACHTUNG: Diese Berechtigung darf nur mehr ausgeübt werden, wenn sie bereits vor dem 19. Jänner 2013 vorhanden war.
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

  D1

  • Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

  D 

  • Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
  BE
  • Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg hat
  C1E
  • Ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  • Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  CE
  • Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat
  D1E
  • Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat
  DE
  • Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat
  F
  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
  • Sonderkraftfahrzeuge

Die Führerscheinklasse G gibt es seit 1. Oktober 2002 nicht mehr. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F.

Im Zuge der EU-weiten Anerkennung von nationalen Führerscheinen wurden auch die in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Klassen von Führerscheinen vereinheitlicht. Eine Übersicht der in Österreich gültigen Fahrzeugklassen findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Ausführliche Informationen zum Thema "Zahlencodes im Führerschein" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie