Todesfall

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Wenn Jugendliche alleine verreisen, sollten sie immer eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten bei sich tragen. Diese sollte folgende Informationen enthalten:

  • Kenntnis und Erlaubnis des Aufenthalts der Jugendlichen/des Jugendlichen am Ort x im Zeitraum xy
  • Name
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Unterschrift der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten

Zur Sicherheit kann die Jugendliche/der Jugendliche zusätzlich eine Kopie des Reisepasses der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten mitführen.

Regelungen der einzelnen Bundesländer für Übernachtung auf Campingplätzen und Jugendherbergen mit Zustimmung der Eltern
Bundesland Regelung
Burgenland Erlaubt ist Camping oder Urlaub, Nächtigen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Jugendherbergen, Pensionen etc.) ohne Begleitperson ab 16 Jahren.

Quelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung – Landesjugendreferat

Kärnten In Kärnten gibt es bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Aufgrund des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bedarf die Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb aber auch weiterhin deren Zustimmung.

Quelle: Auskunft der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten

Niederösterreich In Niederösterreich gibt es keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Übernachten von Jugendlichen in Hotels, auf Campingplätzen und in Jugendherbergen. Aufgrund dessen sind Übernachtungen unabhängig vom Alter erlaubt, sofern die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte zustimmt und sich die Jugendlichen im Zuge dessen nicht in öffentlich zugänglichen Räumen befinden (Beispiel: Hotelzimmer = nicht öffentlich; Hotelbar/-lobby = öffentlich).

Quelle: Auskunft der Jugend:info Niederösterreich

Oberösterreich In Oberösterreich gibt es bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Aufgrund des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bedarf die Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb aber auch weiterhin deren Zustimmung.

Quelle: Auskunft der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Oberösterreich

Salzburg Das Übernachten in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen ist bis 16 Jahre nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an diesen Orten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (z.B. im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen etc.)

Quelle: § 26 Salzburger Jugendgesetz

Steiermark Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen grundsätzlich das Einverständnis ihrer Eltern, um alleine auswärts übernachten zu dürfen.

Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche – mit der Erlaubnis ihrer Eltern – ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten etc. oder auf Campingplätzen übernachten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die Ausgehzeiten.                                                                                                                                                                                                                        Quelle: Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs

Tirol Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Beherbergungsbetrieben (z.B. Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten, beaufsichtigte Campingplätze etc.) grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten.

Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist das Übernachten in Beherbergungsbetrieben auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt, wenn

  • die Nächtigung im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufs oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und
  • jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.

Quelle: § 16 Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz

Vorarlberg Im Vorarlberger Jugendgesetz ist seit 7. April 2017 keine explizite Bestimmung bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen enthalten.                    
Wien Im Wiener Jugendschutzgesetz 2002 ist keine explizite Bestimmung bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen enthalten.
Letzte Aktualisierung: 16. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion