Die im Dachverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger wie z.B. ÖGK, SVS, BVAEB sollten grundsätzlich automatisch vom Standesamt verständigt werden. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden: Sonstige Versicherungen
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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