Die Eltern von Studierenden sind dazu verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Nur wenn die Eltern oder die Studierende /der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen.
Auf staatliche Studienbeihilfe besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf eine Studienberechtigungsprüfung oder auf eine Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu bekommen.
Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden.
Die Anträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.
Für alle Studierenden: die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde (→ stipendium.at)
Die Studienbeihilfenbehörde ist für Anträge auf Studienbeihilfe und Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien (→ Studienbeihilfenbehörde) zuständig. Weiters verfügt sie über alle für die Studienförderung vorgesehenen Formulare und erteilt detaillierte Auskünfte.
Das Systemantragsverfahren ist auf alle Studierende, denen eine Studienbeihilfe/ein Studienzuschuss für zwei Semester bewilligt wurde, anzuwenden. Die neuerliche Antragstellung erfolgt jährlich automatisch durch die Stipendienstelle. Dabei werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Weiterbezug soweit als möglich durch die Stipendienstelle für das jeweilige Studienjahr neu überprüft. Dafür sind Datenabfragen erforderlich, die mit 1. September bzw. 1. März gestartet werden.
Bei fehlenden Unterlagen, die nicht automatisch durch die Datenabfrage übermittelt werden können, erhalten Studierende eine Aufforderung zur Nachreichung. Sobald alle erforderlichen Daten übermittelt wurden und etwaige angeforderte Unterlagen eingelangt sind, wird der neue Studienbeihilfenbescheid erstellt.
Bis dahin wird allerdings vorübergehend keine Studienbeihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn laut Bescheid wieder eine Zuerkennung/Bewilligung vorliegt.
Es fallen keine Kosten an.
Die mögliche Höchststudienbeihilfe hängt einerseits vom Alter der Studierenden ab, andererseits von weiteren Umständen (Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuungspflichten, Verwaist- oder Verheiratetsein bzw. Leben in einer eingetragenen Partnerschaft). Die maximale Höchstbeihilfe beträgt 1.072 Euro im Monat (12.867 Euro im Jahr).
Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und – bei Verheirateten – der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG). Die Beträge der Studienbeihilfe sind unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung jährlich anzuheben.
Studierende mit mindestens einem Kind erhalten pro Monat und Kind um 144 Euro mehr.
Mit dem Online-Beihilfenrechner der → Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie Ihren Anspruch auf Studienbeihilfe und den Studienzuschuss eine eventuelle Rückerstattung des Studienbeitrages kostenlos selbst ermitteln.
Studienförderungsgesetz (StudFG)
Elektronisch: mittels Anmeldung mit ID Austria oder EU Login. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Papierform: mit unterschriebenem Formular
Studierende, die der Meinung sind, dass die Stipendienstelle zu Unrecht nicht in ihrem Sinne entschieden hat, haben die Möglichkeit, dies in einem Rechtsmittelverfahren schriftlich geltend zu machen.
Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Vorstellung erhoben werden.
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Ombudsstelle für Studierende (→ BMBWF)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung