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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Fremdhändige Verfügung (bisher fremdhändiges Testament)

Allgemeine Informationen

Beim fremdhändigen Testament sind mehrere Vorschriften zu beachten:

  • Die letztwillige fremdhändige Verfügung (Testament) selbst kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein.
  • Das Testament muss aber auf jeden Fall von der/dem letztwillig Verfügenden eigenhändig unterschrieben werden.
  • Darüber hinaus muss von der/dem letztwillig Verfügenden ein eigenhändiger Zusatz verfasst werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
  • Der Verfügende muss darüber hinaus das Testament vor drei Zeuginnen/Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe des Geburtsdatums, des Wohnortes, der Berufsadresse, oder dergleichen) unterfertigen. Die Zeuginnen/Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testierenden enthält.
  • Die Unterschrift der Zeuginnen/Zeugen muss am Ende des Testaments erfolgen. Und zwar mit eigenhändigen Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist (z.B. "als Testamentszeuge"). Außerdem müssen die Zeuginnen/Zeugen auf der Testamentsurkunde unterschreiben. 

Als Zeugen kommen nicht in Betracht:

  • Personen unter 18 Jahren
  • blinde Menschen, gehörlose Menschen, stumme Menschen
  • Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und
  • "befangene" Zeuginnen/Zeugen:
    • eine durch das Testament begünstigte Person
    • Personen, die mit der durch das Testament begünstigten Person verwandt oder verschwägert sind oder
    • beispielsweise Vertreterinnen/Vertreter oder Organe einer durch das Testament begünstigten Organisation
Hinweis:

Auch ein von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeuginnen/Zeugen fungieren dann die Notarin/der Notar oder die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt und deren/dessen Kanzleiangestellte. Die Errichtung eines Testaments ist oftmals kompliziert und sollte daher mit einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Zusätzliche Informationen

Fehler bei einem fremdhändigen Testament

Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig machen, sind beispielsweise:

  • Das Testament wird von zu wenigen Zeuginnen/Zeugen unterfertigt. Es wird oft irrtümlich angenommen, dass zwei Zeuginnen/Zeugen genügen.
  • Die Zeuginnen/Zeugen unterschreiben nur mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz "als Testamentszeugin/Testamentszeuge".
  • Als Zeuginnen/Zeugen unterschreiben nahe Angehörige der begünstigten Person.
  • Die Zeuginnen/Zeugen sind nicht in der erforderlichen Zahl anwesend.
  • Die Identität der Zeuginnen/Zeugen lässt sich dem Testament nicht entnehmen.
  • Das Testament wird in mehreren losen Blättern errichtet, welche keinen inhaltlichen Zusammenhang haben. 
  • Die Zeuginnen/Zeugen unterschreiben auf einem gesonderten Blatt bzw. auf einem Blatt ohne Text.
Hinweis:

Der Text des Testaments sowie der eigenhändige Zusatz und die Unterschrift der/des letztwillig Verfügenden bzw. die Unterschriften der Zeuginnen/Zeugen samt Zeugenzusatz und die Daten der Zeuginnen/Zeugen sollten sich auf einem Blatt befinden. 

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erbinnen/Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erbinnen/Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.

Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.

Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer