Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Als zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister erklärt werden kann nur eine Wahlwerberin/ein Wahlwerber, deren/dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat. Erreicht keine solche Person im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, dann findet am 30. März 2025 eine Stichwahl statt.
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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