Zu einem Wegfall einer vorzeitigen Alterspension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges
eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat übersteigt. Die Pension fällt für jeden Monat weg, in dem die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
selbstständig ein landwirtschaftlicher Betriebgeführt wird, dessen Einheitswert 2.400 Euro übersteigt.
Eine vorzeitige Alterspension fällt nicht weg, wenn und solang im Kalenderjahr (in Summe) 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden (das sind 207,37 Euro im Jahr 2024). Der Wegfall tritt somit erst ab dem Monat ein, in dem diese Überschreitungsbeträge im Kalenderjahr erstmals die genannten Grenzen überschreiten.
Hinweis
Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Pension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen. Dies setzt eine Meldung durch die Pensionistin/den Pensionisten an den zuständigen Pensionsversicherungsträger voraus.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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