Wählerinnen/Wähler müssen sich vor der Wahlhandlung identifizieren. Sie müssen daher einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) mitnehmen.
In der "Amtlichen Wahlinformation", die Wahlberechtigten in jeder Gemeinde vor der Wahl zugeschickt werden muss, ist u.a. das für jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten zuständigeWahllokal (→ BMI)angeführt. Die "Amtliche Wahlinformation" ist keine Wahlkarte und gilt nicht als Ausweis. Sie muss bei der Wahl auch nicht vorgelegt werden. Es wird jedoch empfohlen, sie zur Wahl mitzunehmen, da dies den Ablauf vereinfacht.
Achtung
Wer eine Wahlkarte beantragt hat, benötigt diese, um seine Stimme abgeben zu können. Bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal, auch im "eigenen" Wahllokal,muss die Wahlkarte daher unbedingt mitgenommen werden!
Ablauf der Stimmabgabe im Wahllokal
Identitätsdokument (amtlichen Lichtbildausweis, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) vorlegen
Wahlleiterin/Wahlleiter übergibt amtlichen Stimmzettel sowie leeres blaues Wahlkuvert
Falls eine Wahlkarte ausgestellt wurde:
Wahlkarte vorlegen (auch wenn doch im eigenen Wahllokal gewählt wird!)
Wahlleiterin/Wahlleiter übergibt nach Öffnung der Wahlkarte amtlichen Stimmzettel und – im "eigenen" Wahllokal – ein blaues Wahlkuvert, sonst ein verschließbares beiges Wahlkuvert
falls der mit der Wahlkarte ausgestellte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, so ist ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen
Stimmabgabe in der Wahlzelle: Stimmzettel ausfüllen, in das Wahlkuvert legen
Wählerin/Wähler wirft selbst das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne oder, wenn sie/er dies nicht will, übergibt das Kuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zum Einwerfen (Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, die nicht vor ursprünglich zuständiger Wahlbehörde wählen, müssen Wahlkuvert vor Übergabe oder Einwerfen verschließen)
Hinweis
Der Nachweis der Identität durch den digitalen Führerschein ist grundsätzlich möglich, wenn die technische Ausstattung zur Überprüfung vorhanden ist; das ist jedoch nicht in allen Wahllokalen der Fall.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Inneres
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