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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Fahrzeug-Genehmigungsdokument – Duplikat bei Verlust oder Diebstahl

Allgemeine Informationen

Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) muss ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragt werden.

Voraussetzungen

Nach dem Diebstahl muss bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.

Der Verlust muss gegenüber der Zulassungsstelle (→ VVO) glaubhaft gemacht werden.

Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragen.

Bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, wird ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank hergestellt und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden.

Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, muss vom Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises (z.B. Typenschein) ein Duplikat angefordert werden, das dann von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Diebstahlsanzeige oder Erklärung über den Verlust
  • Schriftliche Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass sie/er Eigentümerin/Eigentümer des Fahrzeugs ist bzw. Zustimmungserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers
  • Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen:
    • Schriftliche Erklärung der Eigentümerin/des Eigentümers während der letzten Zulassung des Kfz, dass dieser die Eigentümerin/der Eigentümer gewesen ist
  • Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin/ein Versicherungsvertreter)
  • Bei Leasing: zusätzlich
    • Zustimmungserklärung der Leasinggeberin/des Leasinggebers

Kosten

Für die Duplikatausstellung fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

§ 13a Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie