Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigungkeinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Hinweis
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024
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oesterreich.gv.at-Redaktion
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