Aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes (BSMG 2025) ergeben sich für die Anwendung des Nullsteuersatzes folgende Änderungen:
Die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen unter den in § 28 Absatz 62 und 63 Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Voraussetzungen endete grundsätzlich mit 31. März 2025.
Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge über Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.
Photovoltaikanlagen, die nicht die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 28 Absatz 62 und 63 UStG erfüllen, können weiterhin einen Antrag auf Förderung mittels Investitionszuschuss im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) stellen.
Die Fördercalls für das Jahr 2025 sind noch nicht bekannt. Sobald die Termine der Fördercalls und die verfügbaren Fördermittel verordnet sind (voraussichtlich im April 2025), werden diese umgehend auf der Website der EAG-Abwicklungsstelle veröffentlicht.