Nach Antritt der Haft unterliegen die Strafgefangenen einem starr geregeltenTagesablauf. Sie sind zur Arbeit verpflichtet und haben laut Strafvollzugsgesetz bestimmte Rechte und Pflichten.
Der Zweck des Strafvollzugs ist, dass der Verurteilte zu einer rechtschaffenen und der Gesellschaft angepassten Lebenseinstellung gelangt. Auch soll der Strafvollzug den Verurteilten davon abhalten, wieder straffällig zu werden und ihn dabei unterstützen, sein Fehlverhalten zu erkennen.
Die wichtigsten Rahmenbedingungen des Vollzugs lassen sich in folgenden Kategorien zusammenfassen:
Allgemeines:
Die Anrede durch das Aufsichtspersonal erfolgt mit "Sie" und "Herr" oder "Frau"
Es dürfen Erinnerungsstücke, Fotos nahestehender Personen, Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr behalten werden
Es darf eigene Unterwäsche getragen werden
Es darf über das Hausgeld verfügt werden
Es dürfen eigene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften beschafft werden
Es dürfen Nahrungs- und Genussmittel bezogen werden
Es darf am Gottesdienst teilgenommen werden
Es darf im Gefängnis eine Ehe geschlossen werden
Kommunikation:
Es dürfen Besuche empfangen werden
Es dürfen Telefongespräche geführt werden
Es dürfen Briefe geschrieben und empfangen werden
Es dürfen Pakete empfangen werden
Beschäftigung:
Es erfolgt eine Vergütung der Arbeitsleistung sowie eine außerordentliche Arbeitsvergütung
Es wird eine finanziellen Rücklage gebildet (ein Teil der Vergütung wird einbehalten)
Gesundheit:
Es werden Zahnbehandlungen durchgeführt
Gegen Kostenübernahme darf ein anderer Arzt als der Anstaltsarzt beigezogen werden
Besondere Verfahrensrechte:
Es dürfen Ansuchen gestellt und Beschwerden vorgebracht werden
Es besteht Parteiengehör im Ordnungsstrafverfahren
Es erfolgt eine Anhörung im Verfahren zur bedingten Entlassung
Besonderes:
Es besteht ein besonderer Schutz von Strafgefangenen im Erstvollzug
Weibliche Strafgefangene dürfen ihre Kinder bis zum dritten Geburtstag des Kindes im Gefängnis pflegen und erziehen
Wiedereingliederung:
Freigang Nicht besonders gefährliche Strafgefangene, bei denen die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt oder Strafgefangene während des Entlassungsvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dürfen, z.B. zur Erledigung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, auf Ansuchen die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Die Entscheidung über das Ansuchen steht dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.
Es werden Entlassungsvorbereitung gewährt
Es wird Entlassungshilfe (notwendige Bekleidung, Reiseverpflegung, finanzieller Zuschuss, Fahrtkosten) zur Verfügung gestellt
Achtung
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren müssen besondere Regelungen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe beachtet werden. Auch junge erwachsene Strafgefangene können unter gewissen Voraussetzungen dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
oesterreich.gv.at-Redaktion
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