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Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Ober-Grafendorf

Empfehlung

Rasenmähen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 15 Uhr

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Oberndorf an der Melk Verordnung Rasenmähen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Oberwaltersdorf Verordnung

Inbetriebnahme im Bau-, Wohn- und Sondergebiet der Marktgemeinde Oberwaltersdorf von lärmenden Maschinen, sowohl mit Verbrennungsmotoren als auch mit Elektromotoren wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzen, Kreissägen oder Maschinen gleicher Lärmintensität; weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen

gilt nicht für: Lärmquellen, die ihre Ursachen in Anlagen und Tätigkeiten besitzen, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr

erlaubt:

  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Obritzberg-Rust 

keine Vorgaben 

 

 

Oed-Öhling 

keine Vorgaben 

 

 

Opponitz 

keine Vorgaben 

 

 

Orth an der Donau

keine Vorgaben 

 

 

Otterthal keine Vorgaben    

 

Letzte Aktualisierung: 18. September 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion