Teilweise darf die Schuldnerin/der Schuldner nach Konkurseröffnung gewisse Rechtsgeschäfte nicht mehr abschließen. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben jedoch grundsätzlich aufrecht.
Gewisse Rechtsgeschäfte, die von der Schuldnerin/vom Schuldner noch vor Konkurseröffnung abgeschlossen wurden, können im Rahmen des Konkursverfahrens unter bestimmten Bedingungen angefochten und für ungültig erklärt werden. Der Zweck dieser Anfechtung liegt darin, das Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners zu vermehren.
Zur Anfechtung ist jede Gläubigerin/jeder Gläubiger berechtigt. Je nach Anfechtungstatbestand können Rechtsgeschäfte bekämpft werden, die bis zu zehn Jahre zurückliegen.
Bei Notwendigkeit wird vom Gericht eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter bestellt. Diese/dieser kann von einem Vertrag zurücktreten, der von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist. Bei Vertragsrücktritt werden keine vertraglichen Leistungen mehr erbracht.
Achtung
Jede Erklärung, die nach der Konkurseröffnung in das Konkursverfahren eingreift, muss auch an die Masseverwalterin/den Masseverwalter gerichtet werden.
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Justiz
Diese Website verwendet Cookies - nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung am Ende der Seite. Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren und direkt unsere Webseite besuchen zu können, oder klicken Sie auf „Cookie-Einstellungen“, um Ihre Cookies selbst zu verwalten.
Unsere Website nutzt sogenannte Funktions-Cookies. Bei der Verwendung des auf unserer Website zur Verfügung stehenden „Merkzettels“ werden das/die gemerkten Projekte in Kombination mit der IP-Adresse Ihres Computers zwischengespeichert.
Analyse-Cookies helfen Website-Besuchern zu verstehen, wie Besucher mit Website interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.