Wohnen

Meine Gemeinde St. Martin im Sulmtal

Allgemeines zur Eigentümergemeinschaft

Jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer ist nicht nur berechtigt, ihre/seine Wohnung ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen, sondern sie/er ist auch Miteigentümerin/Miteigentümer der (Gesamt-) Liegenschaft.

Allgemeine Teile einer Liegenschaft

Eine Liegenschaft besteht nicht nur aus den einzelnen Wohnungen, sondern auch aus Stiegenhäusern, Dächern, Fassaden, Heizungsräumen, Fahrradabstellplätzen, Müllräumen, Müllplätzen, Verkehrsflächen, Kinderwagenabstellplätzen etc. Bei diesen Teilen der Liegenschaft handelt es sich um sogenannte "allgemeine Teile".

Hinweis

Auch ein Garten kann allgemeiner Teil einer Liegenschaft sein, wenn er zu dieser Verwendung gewidmet wurde ("allgemeiner Teil kraft Widmung"). Andere Teile, wie z.B. das Stiegenhaus, müssen zwingend immer allgemeine Teile der Liegenschaft sein, weil dieses zwingend genutzt werden können muss, um zu den einzelnen Wohnungen zu gelangen ("notwendiger allgemeiner Teil").

Verwaltung der Liegenschaft durch die Eigentümergemeinschaft

Zahlreiche Angelegenheiten in Zusammenhang mit Wohnungseigentum müssen gemeinschaftlich geregelt werden. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht, über die Liegenschaft zu bestimmen. Folgende Angelegenheiten sind z.B. üblicherweise von einer Eigentümergemeinschaft zu erledigen:

  • Durchführung von Reparaturen/Renovierungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
  • Festlegung der Höhe der Reparaturrücklage
  • Bestellung einer Hausverwaltung

Die Eigentümergemeinschaft ist im Hinblick auf die Verwaltung der Liegenschaft eine juristische Person und kann als solche Verträge abschließen (z.B. mit Handwerkern, mit Gebäudeversicherern, mit Reinigungsfirmen oder mit einer Hausverwaltung).

Als juristische Person benötigt die Eigentümergemeinschaft eine Vertreterin/einen Vertreter, um nach außen hin auftreten bzw. handeln zu können. Grundsätzlich wird die Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin/den Verwalter vertreten. Sobald eine solche/ein solcher bestellt ist, handelt nur noch diese/dieser im Namen der Eigentümergemeinschaft. Wurde keine Verwalterin/kein Verwalter bestellt, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft vertreten. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist. 

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ ​​​​​​​AK Wien)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz